Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma
Melcher + Frenzen Armaturen GmbH - 42551 Velbert
(Handelsregister Wuppertal HR B 17233)
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Derartigen Vertragsbedingungen wird bereits jetzt widersprochen.
1. Angebot und Vertragsabschluß
1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Auftragsangebotes des Bestellers. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen - auch über Ausführung, Abmessungen und dergleichen bei Sonderanfertigungen - bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Absprachen mit unseren Handlungsgehilfen, soweit sie nicht Vertretungsmacht haben, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
1.3 Der Besteller haftet dafür, dass durch die Verwendung von ihm gelieferter Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteilen klag- und schadlos zu halten.
1.4 Vom Besteller angeforderte Muster werden - soweit nicht anders vereinbart - nur gegen Berechnung geliefert.
2. Umfang der Leistungspflicht
2.1 Für Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferungen oder Leistungen (etwa Gewichte, Maße, Toleranzen, Beschaffenheit, technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (etwa Zeichnungen und Abbildungen) sind branchenübliche Annäherungswerte, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich die genaue Übereinstimmung vereinbart worden ist. Wird im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, stellen diese Angaben keine Zusicherungen, Eigenschafts-, Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Garantien dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Verwendung gleichwertiger anderer Bauteile, Konstruktionen oder Materialien ist - ohne Rückfrage beim Besteller - zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
2.2 Das Vorstehende gilt entsprechend für die in unseren Katalogen, Prospekten, Werbung oder Anzeigen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Leistungswerte sowie Versandgewichte, Kistenmaße und ähnliche Spezifikationen, soweit sie im Einzelfall Beschaffenheitsangaben sind. Angaben in der Auftragsbestätigung, gehen in jedem Falle Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbung oder Anzeigen vor.
2.3 Bei Sonderanfertigungen sind für uns die vom Besteller in Bezug auf das Produkt gemachten Angaben hinsichtlich Gewicht, Maße und sonstiger Mengen mit einer Toleranz von +/- 10 % maßgeblich, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich die genaue Übereinstimmung vereinbart.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preisangaben gelten mangels besonderer Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Liefer- und Leistungsumfang ab Werk, jedoch ausschließlich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer und Verpackung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
3.2 Sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten einschließlich der Versicherung trägt der Besteller. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, wie etwa Einfuhrgenehmigungen u.ä. zu sorgen.
3.3 Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft benötigen wir die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestellers und eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Liefergegenstände. Bei Fehlen dieser Angaben oder Unterlagen sind wir berechtigt, deutsche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu berechnen.
3.4 Zahlungshalber können Schecks und nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Einräumung eines Zahlungsziels gilt für Zahlungen aller Art als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3.5 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Im übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zahlbar. Skontoabzüge sind außer für Barzahlungen ggf. auch für Schecks möglich, sofern die verkürzte Zahlungsfrist eingehalten wurde, d. h. wir innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum über den Scheckbetrag verfügen können. Für Wechsel ist eine Skontogewährung wegen des verbleibenden Kreditrisikos hingegen ausgeschlossen.
3.6 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet unserer weiteren Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.7 Wird für uns nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (insbesondere, wenn der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät, in das Vermögen des Bestellers die Zwangsvollstreckung betrieben wird, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder er um einen Vergleich oder ein Moratorium nachsucht), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unserer dann noch offenen Zahlungsaufforderung auszuführen. Dies gilt auch, soweit für die noch offene Zahlungsaufforderung von uns Wechsel angenommen wurden. Kommt der Besteller der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
3.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller oder die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Verpackung, Lieferung und Versand
4.1 Die Kosten für die Verpackung zu liefernder Waren gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei Kisten zu 2/3 dem Besteller gutgeschrieben, wenn diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Lieferung, vollständig, in gutem Zustand und ohne Entstehung weiterer Kosten für uns an uns zurückgesandt werden. Sind etwa für die Versendung per Luft- oder Seetransport Spezialverpackungen für den Transport der Waren erforderlich, sind die entsprechenden Einzelheiten im Einzelfall zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich zu vereinbaren. Für solche Spezialverpackungen werden branchenübliche Verpackungsspesen berechnet.
4.2 Die Lieferung erfolgt stets ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer oder den die Versendung sonst Ausführenden, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, etwa die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben oder deren Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über.
4.3 Für die Rechnungsstellung sind die im Zeitpunkt des Versandes festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Für die Berechnung von Mengenrabatten ist der Umfang des jeweiligen Auftrags, bei Aufträgen auf Abruf die jeweils abgerufene Menge maßgebend.
5. Verzug und Unmöglichkeit
5.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets annähernd, es sei denn, dass eine feste Lieferfrist oder ein fester Liefertermin vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang vom Besteller vorzulegender Unterlagen (etwa Angaben, Zeichnungen, Genehmigungen, Muster, Modelle) und etwaiger vom Besteller zu erklärender Freigaben. Um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, verlängert sich die Lieferfrist. Unsere Rechte wegen eines etwaigen Verzugs des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
5.2 Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Lieferfrist später beginnt oder sich verlängert, verschiebt sich auch ein fester Liefertermin.
5.3 Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung des Liefergegenstandes erfolgt ist. Hat der Besteller den Liefergegenstand abzuholen, sind Lieferfristen und Liefertermine mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller gewahrt.
5.4 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, deren Ursache beim Besteller liegt, sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Besteller die für die Lagerung der Ware anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme der Ware anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist erneut.
5.5 In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (etwa Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, ungünstige Witterungsverhältnisse sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern das störende Ereignis nicht nur von vorübergehender Dauer ist und wir nicht ausdrücklich ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurükkzugewähren. § 275 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
5.6 Bei störenden Ereignissen von vorübergehender Dauer - auch innerhalb eines Lieferverzuges - verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Störung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
5.7 Den Eintritt eines störenden Ereignisses werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. Der Besteller kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder zurücktreten wollen.
5.8 Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung auf die Mitteilung des störenden Ereignisses hin uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten.
5.9 Schadensersatzansprüche sind in den Fällen der Ziffern 5.5 - 5.8 ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln jeder Art richten sich nach den folgenden Bestimmungen und werden im übrigen ausgeschlossen:
6.1 Liefergegenstände sind durch den Besteller unverzüglich nach ihrem Eintreffen sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelanzeige nicht binnen fünf Werktagen nach Eintreffen der Lieferung oder bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, längstens jedoch binnen eines Jahres ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht wurden. Mängelrügen aller Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, längstens jedoch binnen eines Jahres ab Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Für Schadensersatzansprüche aus den in § 309 Ziff. 7 BGB genannten Gründen sowie für nicht abdingbare Schadensersatzansprüche gelten jedoch die gesetzlichen Ausschlussfristen.
6.2 Bei fristgerecht erhobenen und berechtigten Mängeln sind wir zur kostenlosen Nacherfüllung, einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Wir können jedoch die von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dem Besteller bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Minderung und der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
6.3 Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nur insoweit, als diese auf einem vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstand, insbesondere auf fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung beruhen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes entstehen. Andere Mängel, die z. B. auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtiger Änderung oder Nachbesserung o. ä. beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht zu vertreten haben.
6.4 Werden Liefergegenstände, bei denen der Besteller einen Mangel erkannt hat, dennoch eingebaut, sind wir für die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus nicht haftbar.
6.5 Warenrücklieferungen sind mit uns ausdrücklich zu vereinbaren. Sie haben durch den von uns vorgegebenen Spediteur bzw. Paketdienst zu erfolgen. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Besteller, es seidenn der Auslöser für die Rücksendung ist von uns zu vertreten (etwa ein von uns zu vertretender Mangel oder eine von uns zu vertretende Falschlieferung).
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle von uns gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig erst entstehender Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind ohne unsere schriftliche Einwilligung jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Dokumente zu übersenden.
7.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware auf Kredit, gelten die sich daraus zugunsten des Bestellers ergebenden Kaufpreisforderungen in dem Moment ihrer Entstehung als sicherungshalber an uns abgetreten. Der Besteller ist so lange befugt, diese Kaufpreisforderungen einzuziehen, bis ihm dies aufgrund eines Zahlungsverzuges oder eines Vermögensverfalles durch uns untersagt wird. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen über jede sicherungshalber abgetretene Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Fristsetzung bzw. Abmahnung berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber anzurechnen ist.
7.5 Im Falle des Vermögensverfalls des Bestellers, sind wir berechtigt, die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu verlangen. Für ihre Verwertung gilt das unter Ziffer 7.4 Gesagte. Unbefristete Forderungen werden in diesem Fall ebenfalls sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit sofort durch Barzahlung einzulösen.
7.6 Wir sind berechtigt, die Erfüllung der laufenden Kaufverträge von Vorauszahlungen oder Sicherheitenstellungen abhängig zu machen, sofern dies angesichts der Vermögenslage des Bestellers ratsam erscheint.
7.7 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zu der Summe des Wertes der anderen verwendeten Sachen zu.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
8.1 Diese Lieferbedingungen gelten nur bei ihrer Verwendung gegenüber Unternehmern; eine Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Verbraucher ist nicht vorgesehen.
8.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Gesellschaftssitz.
8.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist das für unseren Gesellschaftssitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, Klage an jedem anderen begründeten Gerichtsstand, etwa auch am Sitz des Bestellers, zu erheben.
8.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf - CISG ist ausgeschlossen.
8.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Lieferbedingungen zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
9. Datenschutz
9.1 Die Daten des Bestellers werden soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich von uns verarbeitet und genutzt. Personenbezogenen Daten werden von uns entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.


